Rechtsprechung
BGH, 25.03.1958 - 1 StR 15/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1958, 956
- MDR 1958, 529
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92
Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger
Im Strafprozeß gibt es keine Wahrheitspflicht für den Beschuldigten; sie kann auch nicht indirekt über das Strafrecht begründet werden (vgl. BGH NJW 1958, 956). - KG, 28.03.2001 - 1 Ss 261/99 So ist in der Rechtsprechung Beihilfe zu einem Aussagedelikt bejaht worden, wenn der Täter den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise wissen ließ, daß er ihn im Falle einer Falschaussage oder eines Meineides nicht verraten werde (vgl. BGHSt 17, 321, 323; 2, 129, 132; BGH NJW 1958, 956, 957).
- BGH, 10.04.1959 - 4 StR 24/59
Rechtsmittel
In dem vom Landgericht angeführten Urteil NJW 1958, 956 Nr. 12 hat der Bundesgerichtshof diese Form der Beihilfe schon dann angenommen, wenn der Täter in Gegenwart des zu vernehmenden Zeugen erklärt, er selbst könne oder dürfe zur Sache nichts aussagen, und dadurch dem Zeugen die Gewißheit verschaffen will, daß er ihn nicht Lügen strafen werde. - BGH, 04.09.1973 - 5 StR 286/73
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Beihilfe zum Meineid in Form …
Daß Beihilfe zum Meineid auch in Form einer Antwort auf die Frage des Richters zu einer Zeugenaussage geleistet werden kann, hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1958, 956 dargelegt.